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Neuregelung der Fälligkeit der EUSt beginnt im Dezember 2020

Das Bundesministerium der Finanzen hat im Oktober bekanntgegeben, dass die Neuregelung für den ab 1. Dezember 2020 beginnenden Aufschubzeitraum umgesetzt wird. Dies bedeutet konkret, dass der Fälligkeitstermin (EUSt) für Einfuhren des Aufschubzeitraums Dezember einheitlich vom 16. Januar 2021 auf den 26. Februar 2021 verschoben wird. Die Fälligkeitstermine für anschließende Aufschubzeiträume verschieben sich entsprechend. Damit einhergehend erhalten Inhaber eines bewilligten Zahlungsaufschub für Einfuhrumsatzsteuer eine Verlängerung der Zahlungsfrist. Zollabgaben sind von dieser Verlängerung nicht betroffen und werden weiterhin zum 16. des auf den Aufschubzeitraum folgenden Monats fällig. Importeure, die diesen Vorteil nutzen möchten, sollten ein sicherungsloses Aufschubkonto bei den Zollbehörden beantragen. Die Logistikbranche weist schon jetzt darauf hin, dass sich Zahlungsabläufe für durch dritte Unternehmen bereitgestellte Aufschubkonten nicht verändern werden. Die Zollverwaltungen haben bereits Schreiben mit Aufforderung an die Inhaber von Aufschubkonten verschickt, die  Sicherheitsleistungen hinsichtlich der verlängerten Frist zu überprüfen und ggf. in der Höhe anzupassen.

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