facebook-pixel

Update 15.11.2023: Für die Bearbeitung Ihrer Aufträge in den Zollverfahren Ausfuhr (AES) und Transit (NCTS Versandverfahren) benötigen wir ab dem 15. November 2023 zusätzliche Informationen.

💡
15.11.2023: Weitere Anforderungen im NCTS. Gewichtangabe bei Beipack.

Nachfolgend erfahren Sie, auf welche Änderungen Sie sich einstellen müssen und was die Gründe für die Änderungen sind.

1) Ab wann gelten die Anforderungen?

Für Zollanträge, die ab dem 15.11.2023 über IPCS an den Zoll gesendet werden.

2) Ändert sich viel?

Die Komplexität und der Umfang der Änderungen in den Zollverfahren und -systemen sind EU-weit einmalig in den letzten 21 Jahren. Wir beschränken uns an dieser Stelle auf die für die Praxis relevantesten Änderungen. Konkret nennen wir Ihnen die Daten, die wir von Ihnen im Rahmen einer Auftragserteilung zusätzlich zum bereits bestehenden Datenkranz benötigen.


a) EXPORT / AES Ausfuhr

Folgende Pflichtangaben sind der Zollbehörde im Rahmen jeder Zollanmeldung mitzuteilen:

I) Beförderer

Der Beförderer ist die Person, die die Waren über die Grenze des Zollgebiets der Union verbringt oder für das Verbringen der Waren verantwortlich ist. Ist der Beförderer der Ausfuhrsendung bekannt (z.B. ein Spediteur), so ist er mit seiner EORI-Nummer[1] oder seiner TCUI-Nummer[2] anzugeben. Werden keine Angaben zum Beförderer gemacht, gilt der Anmelder in der Ausfuhranmeldung als Beförderer. Grundsätzlich ist es auch möglich, einen mutmaßlichen Beförderer anzugeben.


  1. Economic Operators Registration and Identification number Zoll.de über die EORI ↩︎

  2. Third Country Unique Identification number ↩︎

II) Ursprungsland

Für alle Ausfuhrsendungen ist für jede Position das Ursprungsland anzugeben. Ist das Ursprungsland nicht bekannt, kann das vermutete Ursprungsland, hilfsweise das Herkunftsland/Versendungsland angegeben werden. Bei Waren deutschen Ursprungs ist zusätzlich das Bundesland anzugeben.

III) CUS- oder CAS-Nummer (bei Chemikalien)

Sollen Chemikalien zur Ausfuhr angemeldet werden, ist künftig die Angabe der
CUS-Nummer (Customs Union and Statistics Number) erforderlich. Aus der bisher bekannten CAS-Nummer (Chemical Abstract Service Registry Number) kann die CUS-Nummer ermittelt werden, so dass nur noch eine der beiden Referenzen angegeben werden muss.

b) TRANSIT / NCTS (T1 & T2 Versandverfahren)

Folgende Pflichtangaben müssen der Zollbehörde bei jeder Zollanmeldung mitgeteilt werden:

I) Beipack

💡
Packstücke, die als Beipack definiert sind, müssen mit Gewichtsangabe angemeldet werden. Es ist nicht möglich, ein Packstück ohne Gewichtsangabe als Beipack zu deklarieren.

Die Anmeldung von sogenannten Beipacks ist möglich, es muss jedoch zwingend die Markierung des Hauptpacks angegeben werden. Bitte achten Sie darauf, die entsprechende Markierung anzugeben.

II) Ausgangszollstelle

Sollen mit der NCTS-Versandanmeldung auch Daten zu einer summarischen Ausgangsanmeldung übermittelt werden, ist neben der Bestimmungszollstelle auch die Ausgangszollstelle (EU-Grenze) anzugeben.

III) Angabe der 6-stelligen Zolltarifnummer

💡
Hinweis: Schonfrist innerhalb einer Übergangsphase bis voraussichtlich 02.12.2024 (Ja, 2024)

Für jede Warenposition ist eine gültige 6-stellige Zolltarifnummer anzugeben. Eine Zusammenfassung verschiedener Warengruppen unter einer Zolltarifnummer ist nicht zulässig.
Setzen Sie sich bitte schon jetzt mit der Anpassungen Ihrer Prozesse und notwendigen Maßnahmen zur Ermittlung der Zolltarifnummern auseinander.

c) Verfahrensübergreifende Änderung bei den Zollverfahren EXPORT (AES) und TRANSIT (NCTS)

In den so genannten Normalverfahren, in denen die Waren bei der Zollstelle von einem Zollbeamten unter Angabe einer MRN-Arbeitsnummer eröffnet wurden, wird die MRN erst bei der Eröffnung des Zollverfahrens zur Verfügung stehen. Die MRN-Arbeitsnummer wird durch eine LRN (Local Reference Number) mit einer anderen Struktur ersetzt.

I) LRN/ MRN (verfahrensübergreifend)

Die LRN (Local Reference Number) ist ein systemabhängiges Ordnungskriterium, das vom Anmelder der Zollanmeldung vergeben wird. Sie ist zwingend anzugeben, ersetzt die bisherige vom Zollsystem vergebene Arbeitsnummer und dient der vorläufigen Identifizierung einer Ausfuhr- oder Versandanmeldung zwischen dem Zeitpunkt der Entgegennahme und der Annahme der jeweiligen Zollanmeldung durch die Behörde.
Die bisherige MRN-Arbeitsnummer hatte die Struktur 23DE485123456789A9. Die LRN wird voraussichtlich die Struktur IPZ202311123456789012 haben.


3) Gibt es weitere Informationen zu den Änderungen?

Weitere, ggf. aktualisierte Informationen stellen wir in unserem Blog zusammen. Dort finden Sie auch weiterführende Quellen.
Veröffentlichungen der IP Customs Solutions GmbH: https://blog.ip-cs.com/

4) Sind die Antragsformulare und IPKIS bereits an die neuen Anforderungen angepasst?

Nein, leider noch nicht. Die Praxis der ersten zwei Wochen wird zeigen, welche Felder in die Formulare aufgenommen werden müssen. Sobald der Datenumfang endgültig feststeht, werden wir die Formulare umgehend anpassen.

5) Warum werden jetzt zusätzliche Daten benötigt?

Mit der Einführung des Unionszollkodex zum 1. Mai 2016 wurden zollrechtliche Rahmenbedingungen geschaffen, die in den Folgejahren auch technisch in den IT-Systemen der Zollbehörden aller europäischen Mitgliedstaaten umgesetzt werden müssen.

Das Jahr 2023 stellt dabei eine Besonderheit dar, da in diesem Jahr unter anderem die beiden Zollverfahren AES (Ausfuhr) und NCTS (Versandverfahren) europaweit einheitlich auf ein völlig neues Datenmodell umgestellt werden.

Nicht alle europäischen Mitgliedsstaaten konnten die Anforderungen rechtzeitig in ihren lokalen Zoll-IT-Systemen umsetzen, was eine große Herausforderung für den reibungslosen internationalen Datenaustausch darstellt. Dies stellt Behörden, Softwareanbieter, Logistiker und Zollanmelder gleichermaßen vor Probleme, die Flexibilität und schnelle Anpassungsfähigkeit erfordern.

In kurzer Zeit müssen Abläufe und Prozesse angepasst werden, um die Zollabfertigung weiterhin durchführen zu können.
Trotz des im IT-Umfeld dominierenden Themas KI steht dieses Jahr aus Zollsicht nicht im Zeichen der Innovation, sondern vor allem der Erhaltung des Status quo.

6) Warum ist die Zeitspanne zwischen der Veröffentlichung der Informationen und der Umsetzung so kurz?

Wir haben uns entschieden, die Umstellung unserer Systeme so spät wie möglich vorzunehmen, um nicht als Betatester mit zwar zertifizierten, aber in der Praxis nicht erprobten Systemen zu arbeiten. Wir hatten die Hoffnung, so von den Erfahrungen anderer Marktteilnehmer und Softwareanbieter profitieren zu können.

Die vorliegenden Informationen sind die Essenz der letzten zwei Monate. Dennoch werden wir fast täglich mit neuen Informationen aus Verbandskreisen über weitere Anpassungen konfrontiert. Dieses Jahr erfordert von allen Beteiligten Flexibilität und Anpassungsfähigkeit. Wir setzen auf Ihr Verständnis für diese Situation.

Behalten Sie jederzeit den Überblick und informieren Sie sich regelmäßig über die neuesten und für Sie wichtigen Veröffentlichungen in unserem Blog https://blog.ip-cs.com/.

7) Die Auswirkungen auf die Zusammenarbeit

Um den Anforderungen der neuen Datenstruktur gerecht zu werden, benötigen wir ab dem Zeitpunkt der Umstellung mehr Informationen von Ihnen als bisher, um die Zollvorgänge in Ihrem Auftrag anmelden zu können.
Fehlen ab dem Zeitpunkt der Umstellung relevante Informationen in Ihrem Auftrag, kann es zu Verzögerungen in der Abwicklung kommen oder die Abwicklung ist unter Umständen nicht möglich.

8) Wird es zu Verzögerungen kommen?

Wir bitten Sie, sich aktiv über unseren Blog über kurzfristige Änderungen der Daten und Prozesse im Rahmen der Umstellung zu informieren. Aufgrund der außergewöhnlichen Herausforderung, die die Umstellung der beiden Zollverfahren AES und NCTS in diesem Jahr darstellt, muss mit Verzögerungen um den 15. November gerechnet werden. Wir bitten Sie, dies bei Ihrer Disposition zu berücksichtigen.

Stand: 03.11.2023 06:15 Uhr

Original Blog-Post in neuem Browserfenster öffnen.

Teile diesen Artikel