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UZK Neuer Zollrechtsakt ab dem 01. Mai 2016

Zum 01. Mai 2016 tritt der Unionskodex (UZK engl. Union-Customs-Code UCC) in Kraft. Der Unionszollkodex löst den aktuell und bis dahin geltenden Zollkodex (ZK) und die dazugehörigen deutschen Zollkodex-Durchführungsverordnungen (ZK-DVO) ab.

Der UZK setzt sich folgendermaßen zusammen. Der UZK-Basisrechtsakt besteht aus einem Dokument mit folgenden neun Abschnitten:

UZK Basisrechtsakt

  • Titel I: Allgemeine Vorschriften
  • Titel II: Erhebungsgrundlagen
  • Teil III: Zollschuld und Sicherheit
  • Teil IV: Verbringen in das Zollgebiet der Union
  • Teil V: Zollrechtl. Status, Überführung, -prüfung; -lassung und Verwertung von Waren
  • Teil VI: Überlassung freier Verkehr und Befreiung von den Eingangsabgaben
  • Teil VII: Besondere Verfahren
  • Teil: VIII: Verbringen von Waren aus dem Zollgebiet der Union
  • Teil: IX: IT, Vereinfachungen, Befugnisübertragung, Auschussverfahren, Schlussbestimmungen

UZK-Konkretisierungen durch DA und IA

Ergänzt wird der UZK-Basisrechtsakt durch zwei weitere folgende Dokumente:

Delegierten Rechtsakt (DA-delegated act)

Der Delegierten Rechtsakt konkretisiert die Ausführungen des UZK-Basisrechtsaktes und setzt die rechtlichen Vorgaben des UZK in unmittelbares nationales Recht um. Es bedarf also keiner "Interpretation" durch deutsche Behörden. Nach Artikel 290 AEUV (AEUV=Vertrag über die Arbeitsweise der Union) hat das EU-Parlament die Befugnis zum eigenständigen Erlass von delegierten Rechtsakten zur Ergänzung oder Änderung nicht wesentlicher
Vorschriften zum UZK. Dieses können zum Beispiel Fristen und Bewilligungsvoraussetzungen sein.

Durchführungsrechtsakt (IA-implenting act)

Der Durchführungsrechtsakt ist vergleichbar mit der aktuellen Durchführungsverordnung. Es regelt nach Artikel 291 AEUV die Sicherstellung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung verbindlicher Rechtsakte; eine Beteiligung der Mitgliedstaaten ist hier vorgesehen (z.B. zuständige Zollstelle, Zollkontrollen, Konsultationsverfahren,
Kontrollplan)

Ergänzende Anhänge zum DA und IA

Sowohl der DA, als auch der IA werden wiederum durch jeweils zwei Anhänge (Anhang A / Anhang B) ergänzt.

Der Anhang A befasst sich mit dem Thema Anträge und Entscheidungen, wobei der Anhang A zum Delegierten Rechtsakt die Datenanforderungen und Erläuterungen enthält und der Anhang A zum Implementierungsrechtsakt die Formate & Codierungen.

Der Anhang B befasst sich mit dem Thema Zollanmeldungen und Mitteilungen, wobei der Anhang B zum Delegierten Rechtsakt auch hier die Datenanforderungen und Erläuterungen enthält und der Angang B zum Implementierungsrechtsakt die Formate & Codierungen regelt.

"Alles wird einfacher, jedoch komplizierter."

Ob die folgenden Ziele des UZK, tatsächlich erreicht werden, bleibt abzuwarten. Aktuell ist es nicht einfach, bei den vorliegenden sieben Dokumenten einen Überblick zu behalten.

Ziele des UZK

  • Vereinfachung des Warenverkehrs / der Zollabfertigung
  • Elektronischer Datenaustausch als Regelverfahren
  • Verfahrenserleichterungen für den AEO
  • Weitere Harmonisierung der Anwendung der Vorschriften in den Mitgliedstaaten (MS)
  • Verbesserte Risikoanalyse

IT im UZK

Die IT spielt eine zentrale Rolle im UZK. Leider ist die Rechtsprechung weiter als die hierfür notwendigen IT-Systeme. Das hat zur Folge, dass zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des UZK ein Teil der Artikel nicht umsetzbar ist. Aus diesem Grund wird aktuell der sogenannte "Vorübergehende Delegierte Rechtsakt (Transitional Delegates Act TDA) entwickelt, welcher die Rechtsgrundlage für die Übergangszeit zwischen Inkrafttreten des UZK und der Verfügbarkeit zur Umsetzung notwendiger IT-Systeme zur Verfügung stellt. Die Beratungen zum TDA gehen im Dezember 2016 zu Ende. Es ist davon auszugehen, dass der TDA voraussichtlich ab März 2016 zur Verfügung stehen wird.

(Quellen: BMF, europa.eu, zoll.de)

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