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Änderung von Verwahrfristen ohne bewilligtes Verwahrlager

Mit in Kraft treten des Zollkodex der Union (UZK) zum 1. Mai 2016 verlängern sich die Verwahrfristen unabhängig vom Verkehrsträger auf 90 Tage. Dies gilt jedoch nur, für Inhaber eines bewilligten Verwahrlagers.

Sollen die Waren an einem nicht bewilligten Ort verwahrt werden, gilt hier jedoch nur noch eine Frist von einem Tag zur Überführung in das anschließende Zollverfahren. Gerade im Bereich der LKW-Abfertigung bei Binnenzollämtern reduziert es die Verwahrfrist damit von 20 Tagen (nach altem Zollkodex) auf nur noch 24 Stunden (nach UZK).

Im Rahmen der Übergangsregelung werden die bereits bewilligten Verwahrorte weiter Bestand haben. Wer ab dem 1. Mai 2016 jedoch ein neues Verwahrlager bewilligen lassen möchte, wird schon gemäß Unionszollkodex eine entsprechende Sicherheit hinterlegen müssen.

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